01.10.2020

Gespannschäden (Anhängerhaftung) Änderung des Gesetzes zum 17.7.2020

Zum 17.07.2020 wurde das Ganze, bis auf eine kleine Einschränkung, wieder rückgängig gemacht.

In Folge einer kürzlich beschlossenen Anpassung des Straßenverkehrs- sowie des Versicherungsvertragsgesetzes (WG) ist nun geregelt, dass bei Schäden, die durch Gespanne verursacht werden, im Innenverhältnis regelmäßig der Halter des Zugfahrzeugs haftet und die VVG-Regelungen zur Mehrfachversicherung in diesen Fällen nicht anwendbar sind.
Ausgenommen sind Fälle, bei denen der Anhänger oder Auflieger eine besondere Schadenursache gesetzt hat. Dies kann beispielsweise beim Platzen eines Reifens der Fall sein. Hier kommt eine Haftung des Anhängerhalters beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung in Betracht.


Wichtig für die Praxis: Die Änderungen gelten für alle Schadensfälle, die ab dem 17.07.2020 eintreten.
Entscheidend ist somit der Tag des Schadeneintritts, nicht der Tag der Schadenmeldung.
In diesem Jahr wird es folglich Schadensfälle geben, die nach der alten und nach der neuen Regelung abgewickelt werden.

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